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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 382/00
  4. vom
  5. 7. Dezember 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u. a.
  9. -2Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000
  10. gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Lüneburg vom 2. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  14. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
  17. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  18. StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
  19. Antragsschrift vom 23. August 2000 bemerkt der Senat:
  20. Auf der fehlenden Einführung der auf UA S. 34 bis 37 in die Urteilsgründe einkopierten Textpassagen in die Hauptverhandlung beruht das Urteil nicht.
  21. In der Beweiswürdigung wird lediglich auf den Umstand abgestellt, daß der
  22. Sachverständige H.
  23. auf der im "Big Tower" der Computeranlage des
  24. Angeklagten gefundenen Festplatte zusätzlich zu den bereits vom Sachverständigen M.
  25. gefundenen Textstellen vier weitere Fragmente entdeckt hat,
  26. die wiederum Teilen des anonymen Schreibens vom 1. April 1998 entsprächen,
  27. wobei insbesondere in der Vergrößerung Schnittkanten und Verschiebungen
  28. sichtbar seien (UA S. 33, 38). Es liegt nahe, daß diese Feststellung des Sach-
  29. -3-
  30. verständigen, die den Kern seines Gutachtenauftrages betraf, Gegenstand seines mündlich erstatteten Gutachtens war. Auf nähere Einzelheiten dieser Textfragmente, die nur durch eine Inaugenscheinnahme und nicht durch die mündliche Gutachtenerstattung eingeführt worden sein können, hat die Beweiswürdigung nicht abgestellt.
  31. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß Staatsanwalt F.
  32. den
  33. Schlußvortrag gehalten hat, obgleich er als Zeuge vernommen worden war. Die
  34. Zeugenvernehmung betraf lediglich die von keinem Verfahrensbeteiligten in
  35. Frage gestellte Tatsache der Übergabe von zwei Lederriemen als angebliches
  36. Beweisstück durch den Verteidiger an den sachbearbeitenden Staatsanwalt.
  37. Eine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs stand
  38. dem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nicht
  39. entgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Urkunde BGHSt 21, 85, 90). Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenen
  40. Aussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich wie die Revision einräumt - auch gehalten. Die Hinzuziehung eines anderen
  41. Vertreters der Anklagebehörde war hier ersichtlich entbehrlich, da die von niemanden in Frage gestellte Übergabe der Lederriemen keiner Aussagewürdigung
  42. -4-
  43. bedurfte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bestand auch
  44. kein unlösbarer Zusammenhang zwischen diesem Aussageinhalt und dem übrigen Beweisergebnis.
  45. Kutzer
  46. Miebach
  47. von Lienen
  48. Winkler
  49. Becker