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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 381/13
  4. vom
  5. 18. Februar 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Rostock vom 6. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht
  19. allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom
  20. 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts Rostock aus dem Urteil vom 10. Juni
  21. 2011 war mithin bereits rechtskräftig, so dass die nunmehr zur Ent-
  22. scheidung berufene Strafkammer schon deshalb und nicht erst mit Blick
  23. auf das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu einer abweichenden Entscheidung nicht berufen war.
  24. Becker
  25. Hubert
  26. Gericke
  27. Schäfer
  28. Spaniol