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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 378/00
  4. vom
  5. 19. Oktober 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 beschlossen:
  11. Dem
  12. Nebenkläger
  13. V.
  14. wird
  15. sionsinstanz Rechtsanwalt
  16. B.
  17. für
  18. die
  19. Revi-
  20. aus N.
  21. als Beistand bestellt.
  22. Gründe:
  23. Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren
  24. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt
  25. B.
  26. beizu-
  27. ordnen.
  28. Der Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach
  29. § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in
  30. Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht
  31. vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Darüber hinaus versteht der Senat den Antrag in dem Sinne, daß die Bestellung des Beistandes nur in dem Umfang begehrt wird, in dem die Nebenklage zulässig ist und in erster Instanz Prozeßkostenhilfe gewährt wurde, d. h. für das Verfahren gegen den Heranwachsenden
  32. S.
  33. .
  34. In dieser Auslegung ist der Antrag auch begründet. Die gesetzlichen
  35. Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen vor (§ 397 a
  36. Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Eine auch für das Revisionsverfahren fortwir-
  37. -3-
  38. kende Bestellung als Beistand durch das Oberlandesgericht ist nicht erfolgt.
  39. Dieses hat dem Nebenkläger mit seinem Beschluß vom 21. Februar 2000 lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt B.
  40. beigeordnet
  41. (vgl. Bd. 16 Bl. 8).
  42. Kutzer
  43. Rissing-van Saan
  44. von Lienen
  45. Miebach
  46. Becker