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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 368/03
  5. vom
  6. 11. Dezember 2003
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
  12. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  13. Prof. Dr. Tolksdorf,
  14. die Richter am Bundesgerichtshof
  15. Dr. Miebach,
  16. Winkler,
  17. von Lienen,
  18. Hubert
  19. als beisitzende Richter,
  20. Leitender Oberstaatsanwalt Dr.
  21. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  22. Rechtsanwältin
  23. als Verteidigerin,
  24. Justizamtsinspektorin
  25. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  26. für Recht erkannt:
  27. -3-
  28. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  29. Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird verworfen.
  30. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  31. tragen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Gründe:
  34. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf
  35. den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel bleibt
  36. ohne Erfolg.
  37. Die Beanstandungen, mit denen sich die Revision gegen die Strafzumessung wendet, sind offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
  38. StPO. Revisionsrechtlich auch unbedenklich ist, daß das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Prognoseentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  39. Im Rahmen der entsprechenden Abwägung wurde namentlich berücksichtigt, daß sich der Angeklagte mehr als fünf Monate in Untersuchungshaft
  40. befunden hat. Die Überzeugung der Strafkammer, diese Freiheitsentziehung
  41. habe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht (UA S. 14), läßt
  42. durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Die sich in den Urteilsgründen
  43. -4-
  44. unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen des Landgerichts sind
  45. nicht als Begründung der entsprechenden Auffassung anzusehen; sie beinhalten vielmehr mit dieser nicht im Zusammenhang stehende Überlegungen
  46. und beziehen sich ersichtlich auf die nachfolgende Verneinung des Vorliegens
  47. besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB.
  48. Der Senat kann im übrigen ausschließen, daß das Landgericht die Wirkungen, die von einer etwaigen - gegebenenfalls durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 56 b, § 56 c StGB) sowie die Unterstellung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56 d StGB) spezialpräventiv
  49. ausgestalteten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 24 b)
  50. - Strafaussetzung ausgehen würden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondere
  51. den damit regelmäßig einhergehenden Druck eines Bewährungswiderrufs (vgl.
  52. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 135 m. w. N.), außer acht
  53. gelassen und somit nicht in die für die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs.
  54. 1 StGB des Angeklagten gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (vgl.
  55. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14). Zwar erörtert die Strafkammer
  56. den in diesem Zusammenhang wesentlichen Umstand, daß gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und er demnach das erste
  57. Mal der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt wäre,
  58. nicht ausdrücklich (vgl. BGH NStZ 2001, 366, 367). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich aber, daß dem Landgericht bewußt war, daß
  59. die Vorahndungen des Angeklagten lediglich nach dem Jugendgerichtsgesetz
  60. (§ 10, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erfolgt waren und es erkannt hat, daß der Angeklagte "das erste Mal nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist" (UA S. 13).
  61. -5-
  62. Auf die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB
  63. vorliegen, kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehr
  64. an.
  65. Tolksdorf
  66. Miebach
  67. Wink-
  68. ler
  69. von Lienen
  70. Hubert