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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 365/05
  4. vom
  5. 16. März 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs u. a.
  9. -2Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Oldenburg vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da
  12. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  13. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  14. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Zu den Verfahrensrügen 1. bis 3. bemerkt der Senat:
  17. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass aus dem Inhalt des der Verteidigung versehentlich mit anderen Unterlagen übergebenen
  18. Verhandlungsplans die Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) weder
  19. gegen die Vorsitzende Richterin noch gegen die beisitzenden Richter der Strafkammer hergeleitet werden kann, da es - wie bereits das Landgericht in seiner
  20. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ausgeführt hat eine schlichte Selbstverständlichkeit darstellt und zu den Amtspflichten eines
  21. Richters gehört, sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Konzept für die
  22. Reihenfolge und den strukturierten Ablauf der einzelnen Verhandlungsteile zu
  23. erstellen. Auch wenn hierin für zu erwartende oder möglicherweise eintretende
  24. Verfahrenslagen (Anträge der Verteidigung) bestimmte Maßnahmen der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vorgesehen sind, kann hieraus weder
  25. -3-
  26. gefolgert werden, dass an dem geplanten Ablauf und an den ins Auge gefassten verhandlungsleitenden Maßnahmen ungeachtet des tatsächlichen späteren
  27. Geschehens in der Hauptverhandlung unter allen Umständen festgehalten werden soll, noch gar, dass der Verteidigung strafprozessual eingeräumte Verfahrensrechte ignoriert werden sollen. Das Gegenteil ergibt sich hier etwa schon
  28. daraus, dass die Verteidigung nicht daran gehindert wurde, zur Belehrung des
  29. Sachverständigen Anträge zu stellen.
  30. Die Rügen, die Anträge auf Vernehmung des Zeugen M.
  31. sowie auf
  32. Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fertigungstiefe eines einzelnen Bauprojekts zu einem bestimmten Zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3
  33. Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt schon deswegen nicht vor, weil es sich bei den
  34. Anträgen mangels eines hinreichend konkreten Beweisthemas lediglich um Beweisanregungen handelte, über die das Landgericht nicht nach den engen
  35. Maßstäben dieser Bestimmungen, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu befinden hatte. Gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO
  36. hat die Strafkammer indessen nicht verstoßen; denn im Hinblick auf das
  37. sonstige Beweisergebnis musste es sich zu den von der Verteidigung angeregten weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt sehen.
  38. Tolksdorf
  39. Miebach
  40. Becker
  41. Pfister
  42. Hubert