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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 360/02
  4. vom
  5. 19. Dezember 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer Körperverletzung u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 154
  11. Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Halle vom 20. Dezember 2001 wird
  14. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte W.
  15. im
  16. Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichen
  17. verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; denn insoweit ist das Merkmal der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend
  18. festgestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
  19. b) der Schuldspruch, soweit es den Angeklagten W.
  20. betrifft,
  21. dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der unterlassenen Hilfeleistung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist.
  22. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Wegfall des Falles
  23. II. 5. der Urteilsgründe hat keine Auswirkungen auf die Höhe der
  24. verhängten Jugendstrafe.
  25. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  26. Tolksdorf
  27. Winkler
  28. von Lienen
  29. Pfister
  30. Hubert