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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 342/00
  4. vom
  5. 13. September 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
  11. 2000 gemäß § 44 StPO beschlossen:
  12. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
  13. der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
  14. Hanseatischen
  15. Oberlandesgerichts
  16. Hamburg
  17. vom
  18. 30. November 1999 im Hinblick auf die im Schriftsatz vom
  19. 21. April 2000 enthaltenen Verfahrensrügen in den vorigen
  20. Stand wiedereingesetzt.
  21. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
  22. Gründe:
  23. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist zwar in der Regel ausgeschlossen (vgl.
  24. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 7 f.). Jedoch hat der
  25. Verteidiger Umstände glaubhaft gemacht, die eine Ausnahme von diesem
  26. Grundsatz zulassen.
  27. Nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen lag ein echtes Büroversehen
  28. vor, auf Grund dessen es unterblieb, den am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, den 25. April 2000, schon fertiggestellten und vorliegenden zweiten
  29. Teil der Revisionsbegründung an das Oberlandesgericht durch Fax zu übermitteln. Dieses Versehen wurde erst am 26. April 2000 bemerkt und die Übersendung nachgeholt, so daß der zweite Teil der Revisionsbegründung einen
  30. Tag nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen
  31. -3-
  32. ist. Daß den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, liegt
  33. auf der Hand. Unter diesen Umständen würde durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Recht des Angeklagten auf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert werden (vgl. BGH NStZ
  34. 1981, 110).
  35. Rissing-van Saan
  36. Miebach
  37. von Lienen
  38. Pfister
  39. Becker