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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 320/12
  4. vom
  5. 2. Oktober 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
  11. 2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
  12. StPO einstimmig beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. April 2012 im Ausspruch über
  14. den Verfall dahin geändert, dass der Verfall von Wertersatz in
  15. Höhe von 700 € angeordnet wird.
  16. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  18. tragen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
  22. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von
  23. Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Das Rechtsmittel hat mit der
  24. Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  25. -3-
  26. 2
  27. Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat
  28. in dieser Höhe keinen Bestand. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten
  29. für den Transport von rund 2,5 kg Kokain ein Kurierlohn von 1.000 € in Aussicht
  30. gestellt worden. Tatsächlich übergab der Lieferant des Rauschmittels dem Angeklagten aber nur 700 €; 300 € wurden mit Schulden des Angeklagten aus
  31. früheren Kokaineinkäufen verrechnet. Diese 300 € hat der Angeklagte aus der
  32. abgeurteilten Tat nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, so dass
  33. der Verfall des Wertersatzes insoweit nicht zulässig war.
  34. 3
  35. Die Anordnung von Verfall nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter aus der Tat etwas erlangt hat. Der Begriff des "etwas" umfasst die Gesamtheit der materiellen Vermögenszuflüsse (sog. Bruttoprinzip),
  36. die der Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes erzielt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 7). Danach hätte das Landgericht den
  37. Verfall der mit den "Schulden" des Angeklagten beim Lieferanten verrechneten
  38. 300 € nicht anordnen dürfen. Der diese vermeintlichen Schulden begründende
  39. Vertrag war nichtig (§ 134 BGB). Da weder der Angeklagte noch der Lieferant
  40. über die entsprechende Erlaubnis verfügten, verstießen die früheren Drogenverkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Somit standen
  41. dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreisanspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche zu, von denen der Angeklagte
  42. durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden
  43. können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 3 StR 62/10, StraFo 2010,
  44. 348). Der Senat kann den Betrag von 300 € in entsprechender Anwendung des
  45. § 354 Abs. 1 StPO von dem insgesamt für verfallenen erklärten Wertersatzbetrag abziehen.
  46. -4-
  47. 4
  48. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Ermäßigung der
  49. Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach
  50. § 473 Abs. 4 StPO nicht.
  51. Becker
  52. Schäfer
  53. Gericke
  54. Mayer
  55. Spaniol