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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 302/03
  4. vom
  5. 17. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;
  11. hier: Berichtigung der Urteilsformel betreffend die Angeklagte L.
  12. -2-
  13. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:
  14. Die Formel des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2003 wird
  15. dahin berichtigt, daß in Ziffer I. 1. die Worte "soweit sie verurteilt
  16. worden ist" angefügt werden.
  17. Gründe:
  18. Die Berichtigung behebt ein bei Abfassung der Urteilsformel unterlaufenes offensichtliches Versehen. Nach dem Ergebnis der Urteilsberatung des
  19. Senats sollte das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003
  20. - soweit es die Angeklagte L.
  21. Angeklagten L.
  22. betroffen hat - auf die - hinsichtlich der
  23. nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-
  24. schränkten - Revision der Staatsanwaltschaft lediglich insofern in vollem Umfang aufgehoben werden, als sie verurteilt worden ist. Der von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Teilfreispruch der Angeklagten sollte hingegen
  25. von der Aufhebung nicht erfaßt werden. Dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen, wurde bei Abfassung der Urteilsformel versehentlich unterlassen.
  26. Tolksdorf
  27. Miebach
  28. Wink-
  29. ler
  30. Becker
  31. Hubert