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1015 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 294/08
  4. vom
  5. 12. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Osnabrück vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 3 b dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher
  15. Körperverletzung verurteilt ist.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
  17. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Becker
  19. Miebach
  20. Sost-Scheible
  21. von Lienen
  22. Schäfer