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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 292/08
  4. vom
  5. 12. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Verden vom 27. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
  16. Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  17. Menge in fünf Fällen, wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen
  18. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist (vgl. Meyer-Goßner,
  19. StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
  20. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  21. Becker
  22. Miebach
  23. Sost-Scheible
  24. Pfister
  25. Hubert