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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 291/01
  4. vom
  5. 15. August 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stade vom 8. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet
  14. verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie des Diebstahls
  15. in vier Fällen schuldig ist.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen
  19. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  20. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus
  21. der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  22. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  23. Zu der Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner
  24. Antragsschrift im wesentlichen folgendes ausgeführt:
  25. -3-
  26. "Die angefochtene Entscheidung weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht
  27. lediglich insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Mangel auf, als die
  28. Jugendkammer die in der Nacht zum 15. August 2000 zum Nachteil der Geschädigten R. , H.
  29. und B.
  30. begangenen Diebstahlshandlungen als
  31. drei selbständige Taten angesehen hat. In Wahrheit handelt es sich hierbei um
  32. einen Fall der natürlichen Handlungseinheit, weil der Beschwerdeführer an ein
  33. und demselben Ort (nämlich auf dem Parkplatz der Zivildienstschule in Bu.
  34. )
  35. in ein und derselben Nacht ersichtlich sofort hintereinander drei PKW aufgebrochen und daraus fremde Gegenstände entwendet hat (vgl. BGH NStZ 1996,
  36. 493, 494). .... Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung
  37. nur wegen vier (und nicht wegen sechs) Fällen des Diebstahls.
  38. Der dadurch bedingte Wegfall von zwei Einzelfreiheitsstrafen von vier
  39. Monaten erfordert nicht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter aus den verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren drei Monaten, sechs Monaten und dreimal vier
  40. Monaten eine noch geringere als die jetzt verhängte Gesamtstrafe gebildet
  41. hätte.
  42. -4-
  43. Da die räuberische Erpressung vom 15. September 2000 - ebenso wie
  44. der tateinheitlich begangene Raub - die Qualifikationsvoraussetzungen des
  45. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie im Urteilstenor als schwere räuberische
  46. Erpressung zu bezeichnen."
  47. Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
  48. Rissing-van Saan
  49. Miebach
  50. Pfister
  51. Winkler
  52. von Lienen