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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 277/03
  4. vom
  5. 2. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
  12. 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung
  13. der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
  14. 26. März 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
  15. Stand gewährt.
  16. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
  17. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
  18. als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
  19. Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
  20. des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  22. Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  23. Auslagen zu tragen.
  24. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  25. Soweit in dem angefochtenen Urteil auf UA S. 3 bis 5 die Feststellungen zur Person des insoweit aufgehobenen Urteils der 5. Strafkammer vom 25. Januar 2002 wiedergegeben werden, sieht der Senat darin nicht eine unzulässige Verweisung auf diese Feststellungen
  26. -3(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 30). Den Ausführungen auf
  27. UA S. 11 ist zu entnehmen, daß der neue Tatrichter dieses Urteil
  28. als Beweismittel herangezogen, selbständig entsprechende Feststellungen neu getroffen und diese seiner Entscheidung zugrunde
  29. gelegt hat, nachdem es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich zur
  30. Person zu äußern (vgl. Kuckein aaO § 354 Rdn. 43).
  31. Tolksdorf
  32. Miebach
  33. von Lienen
  34. Winkler
  35. Hubert