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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 276/03
  4. vom
  5. 9. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Untreue
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlossen:
  11. Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des
  12. Senats vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2003 im Schuldspruch bestätigt und nur im
  15. Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte beantragt nach § 33 a
  16. StPO im Wege der Gegenvorstellung die Überprüfung des verwerfenden Teils
  17. der Entscheidung, weil der Senat zu seinem Nachteil von den Feststellungen
  18. des Landgerichts abgewichen sei.
  19. Der nur den Fall II. 3 der Urteilsgründe betreffende Antrag hat keinen
  20. Erfolg, da die Entscheidung des Senats in Einklang mit den Feststellungen des
  21. Landgerichts steht. Daß der an sich für eine teilweise Schadenswiedergutmachung zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehene Geldbetrag von
  22. 353.250,01 DM notfalls auch für eine Aufstockung der Kaution verfügbar hätte
  23. sein müssen, ergibt sich bereits aus den vom Landgericht festgestellten Tatumständen. Daß im übrigen auch das Landgericht diese Überlegung angestellt
  24. hat, ist seinen Darlegungen auf UA S. 25 zu entnehmen. Dort wird ausgeführt,
  25. daß sich der damals in Untersuchungshaft befindende Mandant B.
  26. mit sei-
  27. nen materiellen Mitteln die ihm wichtige Freiheit "erkaufen" wollte, weshalb es
  28. ihm nicht recht sein konnte, wenn der Angeklagte die Möglichkeit gefährdete,
  29. -3-
  30. über "diese Gelder" im Ernstfall sofort frei verfügen zu können. Daß die Strafkammer mit "diesen Geldern" alle drei Geldbeträge, also auch den an sich zur
  31. Schadenswiedergutmachung vorgesehenen Teil, gemeint hat, ergibt sich ausdrücklich aus dem vorausgehenden Satz, in dem alle drei Zahlbeträge genannt
  32. worden waren.
  33. Diese Erwägung hat der Senat mit dem vom Angeklagten beanstandeten
  34. Satz in seinem Beschluß vom 30. Oktober 2003 gebilligt ("zu Recht") und dies
  35. damit begründet, daß die Überlegung des Landgerichts in Einklang mit den von
  36. ihm getroffenen Feststellungen steht, wonach die Höhe der Kaution ungewiß
  37. war und die Staatsanwaltschaft eine Sicherheitsleistung in einer Höhe verlangt
  38. hatte, die weit über die vom Angeklagten dafür vorgesehene Summe von einer
  39. Million DM hinausgegangen war.
  40. Tolksdorf
  41. Miebach
  42. von Lienen
  43. Winkler
  44. Hubert