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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 272/14
  4. vom
  5. 9. Dezember 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Nachstellung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
  13. vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  16. StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  19. Senat:
  20. Die Rüge, die Zeugin M.
  21. P.
  22. sei nicht vor jeder Vernehmung
  23. in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt
  24. worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt
  25. nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es
  26. wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013
  27. nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist,
  28. ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu
  29. sein. Dagegen fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren
  30. Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen
  31. worden war, so dass der Senat aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung
  32. jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1
  33. StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 35
  34. mwN).
  35. Becker
  36. Hubert
  37. Mayer
  38. Schäfer
  39. Spaniol