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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 268/03
  4. vom
  5. 19. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2003 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Oldenburg vom 14. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  15. Abs. 2 StPO).
  16. Durch die kaum nachvollziehbar milde Strafe und die sachfremde Erwägung, daß die Vollstreckung einer höheren die Dauer der Untersuchungshaft übersteigenden Strafe hätte zur Bewährung ausgesetzt
  17. werden müssen "und die Bewährungskontrolle unter Umständen einen
  18. unangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil die Angeklagten in
  19. Deutschland noch keinen festen Wohnsitz haben" (UA S. 14), ist der
  20. Angeklagte nicht beschwert.
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  22. Winkler
  23. Miebach
  24. von Lienen
  25. Pfister
  26. Becker