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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 245/14
  4. vom
  5. 21. August 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft,
  12. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über
  13. die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die
  14. Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in
  19. Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und mit
  20. Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Rostock angeordneten Verfall von Wertersatz hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die
  21. auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte
  22. Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
  23. es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  24. -3-
  25. 2
  26. Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch
  27. über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
  28. "Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen
  29. bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow
  30. vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11), dem Urteil des Amtsgerichts
  31. Bad Doberan vom 22. März 2012 (12 Ds 240/11) sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 (25 Cs 360/12), aus
  32. denen mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 16. August
  33. 2012 (12 Ds 240/11) gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, bereits erledigt sind (UA S. 5-7, 12).
  34. Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das Landgericht
  35. die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den
  36. Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre
  37. (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR
  38. StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich aller im vorliegend angegriffenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Einzelstrafen vor, denn die allen einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten einschließlich der hier
  39. abzuurteilenden Tat wurden vor dem Erlass des Strafbefehls des
  40. Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11) begangen.
  41. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende
  42. Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1
  43. StPO dem Beschlussverfahren nach den § 460, 462 StPO überlassen
  44. werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom
  45. 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist
  46. nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben;
  47. wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil
  48. des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11) ist vielmehr
  49. -4-
  50. in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Sollten die
  51. Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom
  52. 18. Oktober 2011, dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom
  53. 22. März 2012 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom
  54. 13. April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden
  55. (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12).
  56. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung des mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 angeordneten Verfalls von Wertersatz bedarf es hingegen nicht. Diese
  57. Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. BGH,
  58. Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113). Der für die
  59. nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
  60. den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH
  61. aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55
  62. Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08,
  63. NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder,
  64. StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg,
  65. StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37)."
  66. -5-
  67. 3
  68. Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten.
  69. Becker
  70. Pfister
  71. Mayer
  72. RiBGH Hubert befindet sich
  73. im Urlaub und ist daher
  74. gehindert zu unterschreiben.
  75. Becker
  76. Spaniol