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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 245/11
  4. vom
  5. 13. Oktober 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. April 2011 wird
  12. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
  13. Hehlerei (Mitnahme des Mobiltelefons) verurteilt worden ist;
  14. im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
  15. Staatskasse zur Last,
  16. b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte
  17. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in
  18. Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung
  19. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
  20. verurteilt ist.
  21. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  22. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
  23. Rechtsmittels zu tragen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung
  28. sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  29. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
  30. 2
  31. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Da der
  32. danach verbleibende Schuldspruch und die insoweit verhängte Einzelstrafe von
  33. einem Jahr und zehn Monaten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann diese Einzelstrafe als solche bestehen
  34. bleiben. Die rechtsfehlerfrei getroffene Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird durch die Reduzierung der Strafe nicht berührt.
  35. Becker
  36. Pfister
  37. Mayer
  38. Hubert
  39. Menges