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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 242/01
  4. vom
  5. 25. Juli 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Vergewaltigung
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Itzehoe vom 8. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
  15. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  16. Abs. 2 StPO).
  17. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Strafkammer die Beweisanträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen
  18. hat. Entscheidend ist jedoch, daß der Senat in seinem Beschluß vom
  19. 25. Oktober 2000 die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten hat.
  20. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  21. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  22. Auslagen zu tragen.
  23. Rissing-van Saan
  24. Miebach
  25. von Lienen
  26. Pfister
  27. Becker