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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 242/00
  4. vom
  5. 16. August 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
  11. gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Lüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
  17. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  18. StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
  19. Antragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat:
  20. 1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten die Erfordernisse des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die Feststellung
  21. über die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist. Indes kann der Senat ausschließen, daß das
  22. Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Telefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten (Drohungen, Beschimpfungen
  23. -3-
  24. und Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie bei früheren Vorfällen gegenüber anderen Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende
  25. Wertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der Geschädigten
  26. über den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten, die dieser auch eingeräumt hat, ergeben haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich
  27. nicht an, so daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin entbehrlich war.
  28. 2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über
  29. die Angaben der Geschädigten auf seine telefonische Anfrage durfte zusätzlich
  30. zu der persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen werden (st. Rspr.,
  31. vgl. BGHSt 20, 160, 162).
  32. Rissing-van Saan
  33. Miebach
  34. von Lienen
  35. Winkler
  36. Becker