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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 220/09
  4. vom
  5. 29. Oktober 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
  11. 29. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2008 im Schuldspruch in
  13. den Fällen II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass
  14. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter
  15. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
  16. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet
  20. sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen
  21. Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.
  22. 2
  23. Bei den Taten II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des
  24. Angeklagten wegen (tateinheitlich zum Handeltreiben begangener) versuchter
  25. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung
  26. nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angeklagte den Transport von Betäubungsmitteln aus Südamerika nach Deutsch-
  27. -3-
  28. land. In einem Fall wurde der vom Angeklagten beauftragte Kurier auf dem
  29. Flughafen Caracas festgenommen, als er mit 4,5 Kilogramm Kokain im Handgepäck die Sicherheitskontrolle passieren wollte; im anderen Fall wurden
  30. 2,2 Kilogramm Kokain im Handgepäck des Drogenkuriers nach dessen Ankunft
  31. in Europa auf dem Flughafen Brüssel vom Zoll entdeckt.
  32. 3
  33. Der Einfuhrtatbestand ist erfüllt, wenn das Betäubungsmittel aus dem
  34. Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht worden ist (vgl. BGHSt 31, 252, 253 f.; 34, 180, 181), also die Grenze überschritten
  35. hat. Der Versuch der unerlaubten Einfuhr beginnt frühestens mit Handlungen,
  36. die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen
  37. oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr
  38. stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden (BGH NJW
  39. 1985, 1035). Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Flugzeug beginnt der
  40. Versuch, sofern der Abflug zum deutschen Hoheitsgebiet demnächst erfolgen
  41. soll, regelmäßig mit dem Einchecken des Reisegepäcks, in dem sich das
  42. Rauschgift befindet. Dies ist in solchen Fällen der Akt, der bei ungestörtem
  43. Fortgang, ohne dass weitere Handlungen des Täters notwendig werden, unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18). Sofern der Kurier das Betäubungsmittel aber im Handgepäck mitführt,
  44. kommt ein Versuchsbeginn frühestens mit dem Betreten der Maschine in Betracht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 41 für den Fall des Transports von am Körper befestigten Drogen).
  45. 4
  46. Danach wurde in beiden Fällen zur Einfuhr der Betäubungsmittel noch
  47. nicht unmittelbar angesetzt. Der Angeklagte ist deshalb lediglich des (vollendeten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
  48. Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch bleibt hiervon
  49. -4-
  50. unberührt, da das Landgericht die beiden Einzelstrafen zutreffend aus dem
  51. Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und den von ihm angenommenen Versuch der Einfuhr jeweils nicht erschwerend berücksichtigt hat.
  52. 5
  53. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
  54. Nachteil des Angeklagten ergeben.
  55. Becker
  56. Pfister
  57. Hubert
  58. Sost-Scheible
  59. Schäfer