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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 213/11
  4. vom
  5. 12. Juli 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juli
  11. 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. März 2011 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
  13. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer
  14. des Landgerichts zurückverwiesen.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
  19. 2
  20. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte
  21. am 8. Juli 2006 sowie bei zwei weiteren Gelegenheiten im Verlauf des Jahres
  22. 2006 den im April 1993 geborenen, zu den Tatzeiten also zwischen zwölfein-
  23. -3-
  24. halb und dreizehneinhalb Jahre alten
  25. H.
  26. . Dem Urteil ist - auch aus
  27. seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte das
  28. Alter des Jungen kannte und damit wusste, dass sein Opfer noch Kind war.
  29. Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen.
  30. 3
  31. Die Feststellungen können indes vollständig bestehen bleiben, da sie
  32. rechtsfehlerfrei getroffen sind. Insoweit bleibt die Revision des Angeklagten
  33. erfolglos.
  34. 4
  35. Der neue Tatrichter wird allein zu entscheiden haben, ob der Angeklagte
  36. Kenntnis vom Alter des Jungen hatte. Ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind möglich, sofern sie den bislang
  37. getroffenen nicht widersprechen.
  38. Becker
  39. Pfister
  40. Mayer
  41. von Lienen
  42. Menges