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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 205/18
  4. vom
  5. 21. August 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: Beihilfe zum Betrug
  11. zu 2.: Betruges u.a.
  12. ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR205.18.1
  13. -2-
  14. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. August 2018 einstimmig beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. August 2017 werden als unbegründet
  16. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  17. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  18. tragen.
  19. 1
  20. Ergänzend bemerkt der Senat:
  21. 2
  22. In den Fällen, in denen sich die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug
  23. strafbar gemacht haben (Angeklagter L.
  24. gründe; Angeklagter B.
  25. : Fälle II. 1. bis 3. der Urteils-
  26. : Fall II. 3. der Urteilsgründe), erweisen sich
  27. zwar die Urteilsausführungen zur Strafrahmenwahl als rechtsfehlerhaft. Das
  28. Landgericht hat in sämtlichen dieser Fälle den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1
  29. StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB (Freiheitsstrafe
  30. von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten) zugrunde gelegt.
  31. Bei der jeweiligen Prüfung, ob trotz des verwirklichten Regelbeispiels des Vermögensverlusts großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1
  32. StGB) ein besonders schwerer Fall zu verneinen und daher vom Grundstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren) auszugehen ist, hat das Landgericht nicht die gebotene
  33. Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes
  34. -3-
  35. der Beihilfe vorgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015
  36. - 2 StR 369/15, StV 2016, 565; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris
  37. Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl.,
  38. Rn. 1143 f. mwN; eingehend zur entsprechenden Prüfungsreihenfolge hinsichtlich des Sonderstrafrahmens eines minder schweren Falls s. BGH, Beschlüsse
  39. vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, NStZ-RR 2018, 104; vom 22. März 2018
  40. - 3 StR 625/17, juris Rn. 8).
  41. 3
  42. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (vgl. § 337 Abs. 1
  43. StPO). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht, soweit es in den benannten Fällen von der Regelwirkung abgesehen hätte, auf mildere Einzelstrafen
  44. erkannt hätte; denn es hat sich bei der Festsetzung der Höhe der verhängten
  45. Freiheitsstrafen am unteren Rand des Strafrahmens orientiert.
  46. RiBGH Gericke ist in Urlaub und
  47. daher gehindert zu unterschreiben.
  48. Becker
  49. Spaniol
  50. Berg
  51. Leplow
  52. Spaniol