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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 185/00
  4. vom
  5. 12. Oktober 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u. a.
  9. -2Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Itzehoe vom 21. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet
  13. verworfen, daß
  14. a)
  15. der Angeklagte wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes
  16. verurteilt ist;
  17. b)
  18. die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt neu gefaßt
  19. wird: § 176 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F. des
  20. 4. StrRG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F.
  21. des 33. StrÄndG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
  22. i. d. F. des 6. StrRG, §§ 52, 53 StGB.
  23. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  24. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. August
  25. 2000 ausführt, daß der Angeklagte sich bei der Straftat zum Nachteil
  26. der Zeugin K.
  27. auch wegen versuchter Vergewaltigung und wegen
  28. versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig gemacht habe, weist der Senat darauf hin, daß neben der Verurteilung
  29. wegen des vollendeten Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB eine
  30. Aburteilung wegen versuchter Verwirklichung eines Regelbeispiels des
  31. § 177 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1998, 2987,
  32. 2988).
  33. -3Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  34. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  35. Auslagen zu tragen.
  36. Kutzer
  37. Miebach
  38. von Lienen
  39. Winkler
  40. Becker