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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 183/15
  4. vom
  5. 30. Juni 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hannover vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  18. Senat:
  19. Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO erweist sich
  20. auch dann jedenfalls als unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Generalbundesanwalts - neue Umstände hervorgetreten waren, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zuließen als die in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten. Derartige Umstände waren hier darin zu sehen, dass
  21. der Angeklagte - nach dem Hinweis des Landgerichts auf die Möglichkeit eines
  22. derartigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und abweichend von der zugelassenen Anklage - mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper des
  23. Nebenklägers
  24. S.
  25. abgegeben und sich für diesen Fall tateinheitlich
  26. wegen versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB auch zum
  27. -3-
  28. Nachteil dieses Nebenklägers strafbar gemacht haben könnte, ein Geschehensablauf, wie ihn das Landgericht dann letztlich auch dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat.
  29. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Aussetzungsanspruch nach
  30. § 265 Abs. 3 StPO zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass
  31. der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die
  32. Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. BGH, Beschluss vom
  33. 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191; LR/Stuckenberg, StPO,
  34. 26. Aufl., § 265 Rn. 93; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 265 Rn. 66; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu Mitsch in NStZ 2004,
  35. 395 f.). Dies hat der Angeklagte nach dem Inhalt des Aussetzungsantrags und
  36. dem sonstigen Revisionsvortrag nicht getan. Dass der Angeklagte sich nach
  37. den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die
  38. Schüsse auf die beiden Nebenkläger nicht abgegeben und sich zur Tatzeit
  39. nicht am Tatort, sondern bei seinen Eltern aufgehalten, genügt zur Erfüllung
  40. dieser Voraussetzung nicht; denn dies betrifft ausschließlich die Frage der Täterschaft, während es sich bei der Richtung des abgegebenen Schusses um
  41. eine solche des objektiven Tatablaufs handelt, die unabhängig von der Person
  42. des Schützen zu beurteilen ist.
  43. -4-
  44. Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer nicht
  45. gerügt.
  46. Becker
  47. Pfister
  48. Mayer
  49. Hubert
  50. Gericke