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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 180/10
  4. vom
  5. 6. Juli 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Juli
  11. 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2009, soweit es ihn betrifft,
  13. - im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im
  14. Fall II. 3. der Urteilsgründe der Unterschlagung und der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,
  15. - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe
  16. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
  17. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung "unter
  22. -3-
  23. Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover" vom
  24. 4. Juni 2009 "unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtsstrafe" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen
  25. wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen
  26. Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel
  27. ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
  28. Abs. 2 StPO.
  29. 1. Der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls (in Tateinheit mit
  30. 2
  31. vorsätzlicher Körperverletzung) im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher
  32. Überprüfung nicht stand.
  33. a) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte den Zeugen
  34. 3
  35. S.
  36. , ihm sein Mobiltelefon zu zeigen. Er nahm ihm dieses sodann aus der
  37. Hand und verlangte für die Rückgabe 20 €. Dabei kam es ihm "nicht auf das
  38. Handy, sondern auf das Geld" an. Der Zeuge lehnte jedoch eine Zahlung ab
  39. (insoweit Fall II. 2. der Urteilsgründe). Hierauf fasste der Angeklagte den Entschluss, das Mobiltelefon zu behalten und für eigene Zwecke zu verwenden.
  40. Nach Entnahme der SIM-Karte, die er dem Zeugen aushändigte, steckte er es
  41. in seine Tasche und entfernte sich. Der Zeuge folgte ihm und forderte sein Eigentum zurück. "Um sich im Besitz des gestohlenen Handys zu halten", schlug
  42. der Angeklagte dem Zeugen daraufhin mit der flachen Hand ins Gesicht und
  43. drohte ihm mit Schlägen für den Fall, dass er ihm weiter hinterher ginge. Dem
  44. fügte sich der Zeuge.
  45. 4
  46. b) Räuberischer Diebstahl setzt nach § 252 StGB als Vortat eine von Zueignungsabsicht getragene vollendete Wegnahme - den Bruch fremden und die
  47. Begründung neuen eigenen Gewahrsams - voraus (Fischer, StGB, 57. Aufl.,
  48. § 252 Rn. 3 f.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es ist indes der Auf-
  49. -4-
  50. fassung, dass der Angeklagte, als er dem Zeugen das Mobiltelefon aus der
  51. Hand genommen habe, dessen Gewahrsam nur gelockert habe; gebrochen
  52. habe er ihn erst, als er dieses, nunmehr in Zueignungsabsicht, eingesteckt und
  53. sich damit entfernt habe. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Der Täter
  54. bricht fremden und begründet neuen eigenen Gewahrsam dann, wenn er unter
  55. Ausschluss des Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen genügt hierfür ein bloßes Ergreifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiederherstellen könnte (BGH NStZ 2008, 624,
  56. 625 mwN). Nach diesen Maßstäben war die Wegnahme bereits vollendet, als
  57. der Angeklagte dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand nahm, denn um die
  58. ungehinderte eigene Verfügungsgewalt wiederzuerlangen hätte der Zeuge es
  59. ihm gegen dessen Widerstand entwinden müssen. Der Wille des Angeklagten,
  60. den Zugriff des Zeugen hierauf auszuschließen, ergibt sich schon daraus, dass
  61. ihm der Sachentzug als Mittel zur Durchsetzung seiner unberechtigten Geldforderung dienen sollte.
  62. 5
  63. Da der Angeklagte somit die Absicht, sich das Mobiltelefon zuzueignen,
  64. erst fasste (und nach außen kundtat), nachdem er eigenen Gewahrsam begründet hatte, erfüllt sein Verhalten den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246
  65. Abs. 1 StGB); tatmehrheitlich treten vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1
  66. StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) hinzu. Der Senat ändert
  67. den Schuldspruch entsprechend ab.
  68. 6
  69. 2. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils im
  70. Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
  71. -5-
  72. 7
  73. Zutreffend hat das Landgericht die Gesamtstrafenfähigkeit der hier verwirkten Einzelstrafen mit denen aus den Urteilen des Landgerichts Hannover
  74. vom 4. Juni 2009 und des Amtsgerichts Hannover vom 23. Februar 2009 angenommen. Zwar hatte das Landgericht Hannover seinerseits die Einzelstrafen
  75. aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover einbezogen. Dies macht es jedoch
  76. nicht entbehrlich, auch in der Urteilsformel die Einbeziehung der Einzelstrafen
  77. aus den Urteilen des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2009 und des Amtsgerichts Hannover vom 23. Februar 2009 - unter Auflösung der jeweils gebildeten Gesamtstrafen - zum Ausdruck zu bringen.
  78. Becker
  79. von Lienen
  80. Schäfer
  81. Sost-Scheible
  82. Mayer