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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 158/15
  4. vom
  5. 21. Juli 2015
  6. in dem Sicherungsverfahren
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
  13. vom 9. Juni 2015 wird verworfen.
  14. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2015 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Januar 2015 verworfen,
  18. durch das der Verurteilte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
  19. worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge
  20. nach § 356a StPO auszulegenden Vorbringen. Er beanstandet insbesondere,
  21. sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, und erhebt weitere
  22. Einwände gegen seine Verurteilung.
  23. 2
  24. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfassend auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
  25. -3-
  26. 3
  27. Der Senat wird weitere, dem hiesigen Vorbringen entsprechende Eingaben des Verurteilten nicht mehr bescheiden.
  28. Becker
  29. Hubert
  30. Mayer
  31. Schäfer
  32. Gericke