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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 136/05
  4. vom
  5. 4. Mai 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Raubes u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4
  11. StPO einstimmig beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Dezember 2004 mit den Feststellungen
  13. aufgehoben.
  14. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  15. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
  16. des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines (Handtaschen-) Raubs und eines (Laden-) Diebstahls freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
  19. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
  20. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die sachverständig beratene Strafkammer festgestellt, daß er unter einer "paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" leide und
  21. seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, bei deren Begehung
  22. infolge seiner Erkrankung jedenfalls erheblich eingeschränkt, möglicherweise
  23. sogar vollständig aufgehoben gewesen sei.
  24. -3-
  25. Damit kann für die Frage der Unterbringung nach § 63 StGB nur von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen
  26. werden, denn die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB müssen für
  27. die Anordnung der Maßregel zweifelsfrei festgestellt sein; die bloße Möglichkeit, daß sie gegeben sind, genügt nicht. Bei lediglich verminderter Einsichtsfähigkeit kommt es aber darauf an, ob diese im konkreten Fall das Fehlen der
  28. Einsicht bewirkt hat oder nicht (BGHSt 21, 27, 28). Solange die Verminderung
  29. der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu
  30. Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt (BGHSt 34,
  31. 22, 26/27; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3).
  32. Das Urteil war daher aufzuheben. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung
  33. des Angeklagten und den von ihm begangenen Taten in der erforderlichen
  34. Weise darzulegen. Auch insoweit genügt das aufgehobene Urteil nicht den Anforderungen: Weder der Mitteilung, daß der Angeklagte nach der Festnahme
  35. "in der Untersuchungshaft psychotisch dekompensiert" und wirres Zeug geredet habe, noch den allgemeinen, nicht tatbezogenen Feststellungen, er "erhalte über Gedankenübertragung Befehle, teilweise höre er Stimmen, die ihm sagten er solle stehlen, bzw. andere Dinge tun, manchmal hätten ihn diese Stimmen auch aufgefordert, sich zu erhängen," läßt sich entnehmen, daß die Ursache für die festgestellten Taten die Erkrankung des Angeklagten ist und es sich
  36. nicht um Beschaffungstaten handelt. Auch dies liegt jedenfalls nicht fern, denn
  37. der
  38. -4-
  39. Angeklagte, der seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr fast regelmäßig Cannabis
  40. raucht, konsumiert auch andere Drogen und trinkt Alkohol im Übermaß (zuletzt
  41. ca. 10 Flaschen Bier á 0,33 l täglich).
  42. Tolksdorf
  43. Miebach
  44. Becker
  45. Pfister
  46. Hubert