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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 135/18
  4. vom
  5. 15. Mai 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 2018 einstimmig
  13. beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Hannover vom 19. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen,
  16. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
  17. (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin berichtigt, dass
  18. a) die
  19. Angeklagte
  20. S.
  21. R.
  22. des
  23. besonders
  24. schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
  25. b) die
  26. Angeklagte
  27. R.
  28. R.
  29. des
  30. besonders
  31. schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher
  32. Körperverletzung und des Diebstahls
  33. schuldig sind.
  34. ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR135.18.0
  35. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
  36. Becker
  37. Gericke
  38. Berg
  39. ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR135.18.0
  40. Spaniol
  41. Hoch