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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 123/05
  4. vom
  5. 2. Juni 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa) und 2. auf dessen
  11. Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
  12. StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2004 wird
  14. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
  15. II. 22. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;
  16. im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
  17. und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
  18. b) das vorgenannte Urteil
  19. aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
  20. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
  21. geringer Menge in 27 Fällen schuldig ist und der Teilfreispruch entfällt,
  22. bb) aufgehoben, soweit die "Nebenfolgen aus dem einbezogenen Urteil" aufrechterhalten wurden; diese Aufrechterhaltung entfällt.
  23. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  24. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
  25. Rechtsmittels zu tragen.
  26. -3-
  27. Gründe:
  28. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen schuldig gesprochen und ihn
  29. unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen
  30. gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel
  31. ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349
  32. Abs. 2 StPO.
  33. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
  34. im Fall II. 22. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
  35. In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
  36. Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  37. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
  38. Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die
  39. Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 122 Einzelstrafen (darunter 20 Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten sowie
  40. 29 Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten)
  41. aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Tatserie auf den
  42. Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1
  43. StPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
  44. -4-
  45. 2. Der Teilfreispruch hatte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
  46. Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu entfallen.
  47. 3. Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedurfte es im
  48. angefochtenen Urteil nicht. Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an
  49. den betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils nach § 74 e StGB auf den Staat übergegangen war (BGHR StGB § 55
  50. Abs. 2 Aufrechterhalten 8).
  51. 4. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.
  52. Tolksdorf
  53. Miebach
  54. Becker
  55. Winkler
  56. Hubert