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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 ARs 22/07
  4. vom
  5. 13. November 2007
  6. betreffend die Strafanzeige
  7. gegen
  8. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 beschlossen:
  11. Für die Entscheidung über den Antrag der Anzeigeerstatter vom
  12. 23. Januar 2007 ist das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig.
  13. Gründe:
  14. I.
  15. 1
  16. Am 12. Dezember 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen zwölf in Usbekistan lebende usbekische Staatsangehörige unter anderem wegen des Vorwurfs von
  17. Verbrechen gegen die Menschlichkeit erstattet. Der Generalbundesanwalt hat
  18. mit Verfügung vom 23. März 2006 gemäß § 153 f StPO entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben. Am 23. Januar 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragt,
  19. durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die
  20. angezeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme von Ermittlungen durch den
  21. Generalbundesanwalt anzuordnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit
  22. Beschluss vom 24. September 2007 die Rechtssache dem Bundesgerichtshof
  23. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO vorgelegt.
  24. -3-
  25. II.
  26. Der Senat hat das Oberlandesgericht Stuttgart, dessen sachliche Zu-
  27. 2
  28. ständigkeit sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 7 VStGB ergibt, gemäß
  29. § 13 a StPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Die Voraussetzungen des
  30. § 13 a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem örtlich
  31. zuständigen Gericht fehlt. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten
  32. Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen, noch liegt ein Wohnoder Aufenthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen im Geltungsbereich der StPO. Unter den gemäß § 120 Abs. 1 GVG in Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat der Senat als örtlich zuständiges Gericht das
  33. Oberlandesgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits mit der Sache befasst
  34. war.
  35. Tolksdorf
  36. Miebach
  37. von Lienen
  38. Pfister
  39. Becker