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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 9/08
  4. vom
  5. 20. Februar 2008
  6. in dem Sicherungsverfahren
  7. gegen
  8. -2-
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  10. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Frankfurt am Main vom 14. September 2007 wird als unbegründet
  12. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
  13. Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Die Verlesung der Strafanzeige vom 20. August 2006 konnte nicht auf § 251 Abs. 1 StPO
  14. gestützt werden, weil diese Urkunde weder eine Niederschrift einer Vernehmung der Zeugin B.
  15. darstellte noch eine von
  16. dieser Zeugin stammende schriftliche Erklärung enthielt, sondern
  17. eine solche der Polizeibeamtin Bö.
  18. . Das Urteil beruht auf die-
  19. sem Verfahrensfehler indes nicht. Angesichts der weiteren Feststellungen zur Krankheitsvorgeschichte und den strafbewehrten
  20. Handlungen des Beschuldigten kann der Senat ausschließen,
  21. dass das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hätte, wenn es den Inhalt der Strafanzeige nicht verwertet hätte.
  22. -3-
  23. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  24. Rissing-van Saan
  25. Rothfuß
  26. Appl
  27. Fischer
  28. Schmitt