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915 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 7/05
  4. vom
  5. 4. März 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Aachen vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese
  17. dem Gesetz entspricht.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  19. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Rissing-van Saan
  21. Bode
  22. Rothfuß
  23. Otten
  24. Roggenbuck