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944 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 98/09
  4. vom
  5. 8. Mai 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Verletzung der Konkursantragspflicht
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Hanau vom 29. Oktober 2008 wird mit der Maßgabel als unbegründet
  14. verworfen, dass der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt wird, dass
  15. zum Ausgleich der Erfüllung der zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. März 2007 angeordneten Geldauflage drei Monate
  16. der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die
  17. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  18. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Rissing-van Saan
  21. Rothfuß
  22. Appl
  23. Fischer
  24. Cierniak