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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 97/11
  4. vom
  5. 22. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2011 gemäß
  11. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die von Rechtsanwalt D.
  13. eingelegte Revision gegen das Ur-
  14. teil des Landgerichts Marburg vom 27. März 2009 wird auf seine
  15. Kosten als unzulässig verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die von Rechtsanwalt D.
  19. gemäß § 297 StPO im eigenen Namen
  20. eingelegte Revision ist unzulässig.
  21. 2
  22. Das angefochtene Urteil ist seit 27. März 2009 rechtskräftig, weil der
  23. Verurteilte, sein Verteidiger Rechtsanwalt W.
  24. und die Staatsanwalt-
  25. schaft im Anschluss an die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet
  26. haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114).
  27. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte selbst betreibt die Revision nicht. Die Revision kann daher durch einen Verteidiger nicht mehr
  28. rechtswirksam eingelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 297
  29. Rn. 5; Paul im KK StPO, 6. Aufl. § 297 Rn. 3 mwN).
  30. 3
  31. Rechtsanwalt D.
  32. fehlt es zudem bereits an einer Bevollmächtigung
  33. als Verteidiger im Zeitpunkt der Revisionseinlegung. Er handelte zwar zunächst
  34. als Wahlverteidiger des Verurteilten und wurde anschließend als dessen
  35. -3-
  36. Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2008 hat ihn jedoch
  37. das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Verteidiger des Verurteilten ausgeschlossen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 (2 ARs 206/08) verworfen.
  38. Ungeachtet dessen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wirkt
  39. diese Ausschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung fort.
  40. 4
  41. Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die
  42. Kosten des unzulässigen Rechtsmittels hat danach der zu tragen, der es eingelegt hat; das gilt auch für den vollmachtlosen Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO,
  43. 54. Aufl. § 473 Rn. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 473 Rn. 9 je
  44. mwN). Mit Schreiben vom 6. April 2011 hat der Verurteilte erklärt, dass er weder in Kontakt zu Rechtsanwalt D.
  45. stehe noch die Einlegung der Revision
  46. veranlasst habe.
  47. Fischer
  48. Appl
  49. Eschelbach
  50. Berger
  51. Ott