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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 90/00
  4. vom
  5. 3. Mai 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Koblenz vom 27. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  14. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
  17. Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision
  18. des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg als die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entfallen hat; im übrigen ist es im Sinne
  19. von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
  20. Der Generalbundesanwalt hat zur Maßregel der Besserung und Sicherung ausgeführt:
  21. "Keinen Bestand kann die nach § 66 Abs. 1 StGB ergangene Anordnung
  22. der Sicherungsverwahrung haben. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen
  23. -3-
  24. dazu selbst ausgeführt, infolge eines Versehens die Berücksichtigungsfähigkeit
  25. der (letzten) Vortat gemäß § 66 Abs. 4 StGB zu Unrecht bejaht zu haben, und
  26. deshalb auf eine weitere Begründung der Anordnung verzichtet. Diese muss
  27. mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB deshalb entfallen. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Das (allein Abs. 4 der
  28. Vorschrift tangierende) Versehen selbst war auf die (eigentliche) Strafzumessung ohne jeglichen Einfluss. Bei dieser durften die Vorstrafen nach wie vor
  29. uneingeschränkt berücksichtigt werden. Es kann darüber hinaus aber auch
  30. ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass Sicherungsverwahrung aus formellen Gründen nicht in Betracht kommen kann. Bei dieser Sachlage muss auch die Annahme einer Wechselbeziehung zwischen Maßnahme
  31. und Strafe ausscheiden."
  32. Dem schließt sich der Senat an.
  33. Der im Hinblick auf das angestrebte Ziel nur geringfügige Teilerfolg der
  34. Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein
  35. Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
  36. Jähnke
  37. Detter
  38. Otten
  39. Bode
  40. Rothfuß