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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 86/07
  4. vom
  5. 25. April 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am
  11. 25. April 2007 beschlossen:
  12. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
  13. Bonn vom 27. Oktober 2006
  14. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  15. in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich
  16. dazu des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
  17. geringer Menge schuldig ist,
  18. b) in der Urteilsformel dahin präzisiert, dass die sichergestellten
  19. 79,76 g Heroin, 10,7 g Kokain und 10,24 kg Haschisch eingezogen werden.
  20. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  21. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
  25. -3-
  26. treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich
  27. dazu wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  28. Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  29. 2
  30. Soweit die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
  31. in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in
  32. nicht geringer Menge für schuldig befunden ist, kann die Verurteilung wegen
  33. täterschaftlichen Handeltreibens keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte 79,76 g Heroingemisch und 10,7 g Kokaingemisch aus
  34. den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt. Nach ihrer von der Strafkammer als unwiderlegt angesehenen Einlassung habe es sich um eine einmalige Tat gehandelt, die sie unter Vermittlung eines
  35. H.
  36. began-
  37. gen habe, der auch den Kontakt zu dem niederländischen Dealer hergestellt
  38. habe. Die Betäubungsmittel seien für den damals inhaftierten
  39. I.
  40. bestimmt gewesen. Sie selbst habe nicht beabsichtigt, mit den Betäubungsmitteln Handel zu treiben, sondern lediglich I.
  41. einen Gefallen tun und ein
  42. bei diesem aufgenommenes Darlehen zurückzahlen wollen. Danach ist nicht
  43. auszuschließen, dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit erschöpfte. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über
  44. den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der
  45. Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom
  46. 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)
  47. als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Der Senat hat den
  48. Schuldspruch entsprechend geändert.
  49. -4-
  50. 3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs
  51. 3
  52. bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen.
  53. Die strafschärfende Erwägung, dass die Angeklagte gleich zwei Handlungsvarianten begangen hat, ist auch nach Änderung des Schuldspruchs zutreffend.
  54. Der Senat weist darauf hin, dass einzuziehende Gegenstände schon in
  55. 4
  56. der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen sind, dass für die Beteiligten und die
  57. Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Der
  58. Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten.
  59. Bode
  60. Otten
  61. Roggenbuck
  62. RiBGH Prof. Dr. Fischer
  63. und RiBGH Dr. Appl sind
  64. wegen Urlaubs gehindert
  65. zu unterschreiben.
  66. Bode