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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 51/16
  4. vom
  5. 25. Mai 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:250516B2STR51.16.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2016 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 2015 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
  14. und sechs Monaten verurteilt ist.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  17. tragen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
  21. Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27. Juli 2015 gebildeten Gesamtstrafe und
  22. unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln
  23. vom 27. Februar 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
  24. formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel
  25. ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
  26. Abs. 2 StPO.
  27. -3-
  28. I.
  29. 2
  30. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
  31. Abs. 2 Satz 2 StPO).
  32. II.
  33. 3
  34. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch
  35. und die für die verfahrensgegenständliche Tat verhängte Strafe. Hingegen hält
  36. die Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27. Februar 2015 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
  37. "Der Einbeziehung dieser Geldstrafe im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass das Amtsgericht Köln rechtsfehlerfrei mit Beschluss vom 27. Juli 2015 aus dieser
  38. wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls verhängten Geldstrafe
  39. und der durch das Amtsgericht Kerpen vom 8. Januar 2015 wegen Erschleichens von Leistungen verhängten drei Einzelgeldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet hat; der Diebstahl wurde am
  40. 3. Oktober 2014 begangen, weshalb allein der Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 8. Januar 2015 eine Zäsur entfalten kann (BGHSt 32,
  41. 190, 193). Die Zäsurwirkung des Strafbefehls ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl nunmehr nach
  42. Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis
  43. zum 31. Mai 2015 erledigt ist. Da die Erledigung erst nach Erlass des
  44. Strafbefehls des Amtsgerichts Köln vom 27. Februar 2015 eingetreten
  45. ist, steht sie einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460
  46. StPO nicht entgegen (BGH NStZ-RR 2007, 369; Fischer StGB
  47. 63. Auflage § 55 Rn. 10; Appl in KK StPO 7. Auflage § 460 Rn. 10).
  48. Die Einbeziehung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27. Februar 2015 muss deshalb entfallen; dies führt dazu, dass die Gesamtstrafe entfällt."
  49. -4-
  50. 4
  51. Dem schließt sich der Senat an.
  52. III.
  53. 5
  54. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4
  55. StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.
  56. Fischer
  57. Appl
  58. Eschelbach
  59. RiBGH Prof. Dr. Krehl
  60. ist an der Unterschrift
  61. gehindert.
  62. Fischer
  63. Bartel