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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 44/02
  4. vom
  5. 24. April 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
  13. vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  16. Nebenklägerin
  17. Z.
  18. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger
  20. C.
  21. entstandenen notwendigen Auslagen
  22. kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des
  23. Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen
  24. Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  25. Jähnke
  26. Detter
  27. Otten
  28. Bode
  29. Elf