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916 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 41/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 6. März 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Gera vom 20. September 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  13. Gründe:
  14. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger
  15. nach der Verkündung des Urteils und nach der Rechtsmittelbelehrung wirksam
  16. auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung
  17. nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  18. Jähnke
  19. Otten
  20. Fischer
  21. Rothfuß
  22. Elf