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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 36/18
  4. vom
  5. 20. März 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes
  9. ECLI:DE:BGH:2018:200318B2STR36.18.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2018 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:
  13. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2017 wird mit der
  14. Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
  15. a) die in Lettland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird und
  16. b) gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in
  17. Höhe von 35.755 € als Gesamtschuldner angeordnet
  18. wird.
  19. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten
  20. seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und den
  24. „Verfall von Wertersatz“ in Höhe von 35.755 € angeordnet. Hiergegen richtet
  25. -3-
  26. sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
  27. Angeklagten.
  28. 2
  29. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des
  30. Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
  31. des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  32. 3
  33. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist jedoch die vom
  34. Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den
  35. Anrechnungsmaßstab für die in Lettland erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel
  36. zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR
  37. 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
  38. 4
  39. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
  40. StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 5 StR 124/03, BGHR
  41. StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab für die in Lettland erlittene Auslieferungshaft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  42. 5
  43. Darüber hinaus passt der Senat die getroffene Entscheidung über den
  44. Verfall des Wertersatzes terminologisch an die seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli
  45. 2017 geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen
  46. Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) an, die das Landgericht unter Berücksichtigung von Art. 316h EGStGB zu Recht angewandt hat.
  47. -4-
  48. Hiernach ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35.755 €
  49. gesamtschuldnerisch anzuordnen, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nF.
  50. Schäfer
  51. Appl
  52. Grube
  53. Zeng
  54. Schmidt