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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 34/11
  4. vom
  5. 16. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Juni 2011 gegen den
  13. Senatsbeschluss vom 14. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des
  17. Verurteilten, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig.
  18. Der Verurteilte hat seinen Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom
  19. 14. April 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2
  20. StPO verworfen worden war, nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von
  21. der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht.
  22. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit Kenntniserlangung von den
  23. tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung
  24. ergeben kann. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 10. Mai 2011
  25. -3-
  26. übersandt worden. Damit war hier die Wochenfrist bei Erhebung der Anhörungsrüge am 14. Juni 2011 bereits abgelaufen.
  27. Fischer
  28. Schmitt
  29. Krehl
  30. Berger
  31. Eschelbach