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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 31/05
  4. vom
  5. 1. März 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum schweren Raub
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 gemäß
  11. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
  13. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  14. dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Nebenklägerin ausgeführt:
  17. "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
  18. Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  19. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die
  20. Verletzung materiellen Rechtes rügt.
  21. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt,
  22. 'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur
  23. erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.' Damit hat sie aber noch nicht, was im Hinblick auf die Regelung
  24. des § 400 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre, klargestellt, dass
  25. sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs anficht (vgl. Se-
  26. -3-
  27. nat, Beschl. v. 20.2. und 24.2.2002 - 2 StR 486/01 und 44/02). Dies gilt um so
  28. mehr, als sich der Revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt, dass
  29. sich das Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen
  30. Erkenntnisses wenden soll."
  31. Dem schließt sich der Senat an.
  32. Rissing-van Saan
  33. Bode
  34. Rothfuß
  35. Otten
  36. Roggenbuck