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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 30/04
  4. vom
  5. 31. März 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß
  12. §§ 44 f., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  13. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
  14. Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
  15. gegen
  16. das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom
  17. 16. Dezember 2003 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
  18. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. Gründe:
  20. Sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch
  21. die Revision des Angeklagten sind unzulässig. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
  22. Antragsschrift vom 9. März 2004 Bezug. Ergänzend merkt der Senat an: Die
  23. Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses.
  24. Dieser ist nicht die Kenntnis des Angeklagten vom schriftlichen Urteil, sondern
  25. davon, daß das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet wurde. Hierzu hat der
  26. Angeklagte nichts vorgetragen.
  27. -3-
  28. Im übrigen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür,
  29. daß der vom Angeklagten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte.
  30. Rissing-van Saan
  31. Kuckein
  32. Rothfuß
  33. Otten
  34. Roggenbuck