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8.2 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 29/14
  4. vom
  5. 29. Dezember 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Untreue u.a.
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Die Revision der Angeklagten W.
  14. gegen das Urteil des
  15. Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2013 wird
  16. verworfen.
  17. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
  18. tragen.
  19. 2. Auf die Revision des Angeklagten Z.
  20. wird das vorge-
  21. nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen
  22. aufgehoben.
  23. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Z.
  24. , an eine andere Strafkammer
  25. des Landgerichts zurückverwiesen.
  26. -3-
  27. Gründe:
  28. 1
  29. Das Landgericht hat die Angeklagte W.
  30. wegen Untreue in 46 Fällen
  31. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten Z.
  32. hat es wegen Beihilfe zur Untreue in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen
  33. der Angeklagten jeweils mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das
  34. Rechtsmittel der Angeklagten W.
  35. geklagten Z.
  36. hat keinen Erfolg. Die Revision des An-
  37. führt dagegen zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn be-
  38. trifft.
  39. I.
  40. 2
  41. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte W.
  42. als Sekretariatskraft bei der D.
  43. lung C.
  44. A.
  45. R.
  46. AG angestellt und in der Abteizur Prüfung und Freigabe von Rechnungen
  47. externer Dienstleister befugt. Sie war aber nicht dazu berechtigt, selbst Verträge für die D.
  48. AG abzuschließen. Sie schloss gleichwohl mit
  49. ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Angeklagten Z.
  50. sellschafter und Geschäftsführer die N.
  51. P.
  52. , der als Alleinge-
  53. GmbH zur Herstellung
  54. von Werbefilmen betrieb, von ihr mit dem eigenen sowie erfundenen fremden
  55. Namen für die D.
  56. sollte die N.
  57. AG unterzeichnete Verträge ab. Danach
  58. P.
  59. und liefern. Der Angeklagte Z.
  60. GmbH Filme für das Bordfernsehen herstellen
  61. reichte für sein Unternehmen hiernach
  62. Rechnungen ein, welche die Angeklagte W.
  63. zur Bezahlung freigab. Vom
  64. 26. Juni 2009 bis zum 14. Juli 2010 wurden 175 Rechnungen über rund zwei
  65. -4-
  66. Millionen Euro an die N.
  67. P.
  68. GmbH bezahlt, sowie weitere einge-
  69. reicht, die nicht mehr beglichen wurden.
  70. 3
  71. Der Angeklagte Z.
  72. hielt es für möglich, dass die zu Grunde liegen-
  73. den Verträge nicht wirksam waren. Ebenso hielt er es für möglich, dass er wirksam zur Leistung verpflichtet war (UA S. 93). Er forschte jedoch nicht so nach,
  74. dass seine Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge endgültig geklärt wurden.
  75. Die N.
  76. P.
  77. GmbH erzielte durch die für die D.
  78. AG durchgeführten Aufträge einen geringeren Reingewinn als er zuvor mit
  79. Filmproduktionen für andere Auftraggeber erzielt worden war. Die Geldeingänge wurden ordnungsgemäß verbucht und versteuert.
  80. 4
  81. Die Angeklagte W.
  82. spiegelte dem Angeklagten Z.
  83. dele sich um wirksame Aufträge der D.
  84. vor, es han-
  85. AG. Sie handelte in
  86. der Absicht, das Unternehmen ihres Lebensgefährten zu fördern. Sie selbst
  87. erhielt aus den Zahlungen insgesamt 41.297 Euro vom Angeklagten Z.
  88. .
  89. II.
  90. 5
  91. 1. Die Revision der Angeklagten W.
  92. ist unbegründet im Sinne von
  93. § 349 Abs. 2 StPO. Ihre Verurteilung wegen Untreue ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat sie der D.
  94. AG auch einen Nachteil im Sinne von
  95. § 266 Abs. 1 StGB zugefügt, weil sie die Filme, die ihr auf Datenträgern übergeben wurden, nach ihrer Einlassung „in einem Schrank in ihrem Büro verwahrt“ hat (UA S. 29, 69). Sie standen der D.
  96. AG danach
  97. nicht für den Bordbetrieb zur Verfügung.
  98. 6
  99. 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten Z.
  100. 7
  101. a) Es hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Urteilsgründe seine Verurtei-
  102. ist begründet.
  103. lung wegen Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266, 27 StGB nicht tragen.
  104. -5-
  105. 8
  106. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Vorstellung der Angeklagte Z.
  107. von der Verwendung der aufwändig produzierten
  108. Filme hatte. Es reicht nicht aus, dass er es nach den Urteilsgründen auch für
  109. möglich hielt und in Kauf nahm, den Geldforderungen an die D.
  110. AG hätten manipulierte Verträge zu Grunde gelegen. Damit wird nur der bedingte Gehilfenvorsatz zu einer pflichtwidrigen Handlung der Haupttäterin aufgezeigt. Der Vorsatz muss sich aber auf sämtliche Merkmale des Untreuetatbestands beziehen, also auch die Verursachung eines Nachteils im Sinne von
  111. § 266 Abs. 1 StGB für die Geschädigte umfassen. Dabei handelt es sich um ein
  112. selbständiges Tatbestandsmerkmal, das die Strafgerichte nicht mit der Pflichtwidrigkeit des Handelns „verschleifen“ dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  113. 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 211).
  114. 9
  115. Aus der Sicht des Angeklagten Z.
  116. , der sich unbeschadet zuneh-
  117. mender Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge von der Angeklagten W.
  118. getäuscht sah, hätte ein solcher Nachteil nur vorgelegen, wenn den Geldzahlungen keine für die D.
  119. AG verfügbare und dem Wert der
  120. Rechnungsbeträge entsprechende Werkleistung gegenüberstand. Den Urteilsgründen ist jedoch auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen,
  121. dass der Angeklagte von der fehlenden Möglichkeit der Verwendung der aufwändig hergestellten Filme durch die D.
  122. AG wusste und dies
  123. wollte oder es jedenfalls ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
  124. Der Geschäftsbetrieb der N.
  125. geklagten Z.
  126. P.
  127. GmbH und das Streben des An-
  128. danach, möglichst gute Filme herzustellen, sprechen gegen
  129. die Annahme, den Geldzahlungen hätten keine wertmäßig entsprechenden
  130. Werkleistungen der N.
  131. P.
  132. GmbH gegenübergestanden und der
  133. Angeklagte habe dies gewusst oder gebilligt.
  134. -6-
  135. 10
  136. 2. Der Angeklagte Z.
  137. beanstandet auch zu Recht mit einer seiner
  138. Rügen das Verfahren.
  139. 11
  140. a) Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegten Vorbringen des Beschwerdeführers Z.
  141. wollte dieser nach Verlesung des An-
  142. klagesatzes eine Sacheinlassung abgeben und dazu ein umfangreiches maschinenschriftlich erstelltes Manuskript verlesen, dem auch Anlagen beigefügt
  143. waren. Die Verlesung wurde ihm vom Vorsitzenden insgesamt untersagt, weil
  144. dies nicht als Teil der Vernehmung anzusehen sei. Diese prozessleitende Verfügung wurde auf Beanstandung der Verteidigung von der Strafkammer bestätigt. Daraufhin sah der Angeklagte Z.
  145. zunächst von der Abgabe einer Ein-
  146. lassung ab. Er äußerte sich später mit nicht dokumentierten Äußerungen zur
  147. Sache. Einzelne Passagen aus dem Text des zu Protokoll eingereichten
  148. Schriftstücks wurden im Lauf der Hauptverhandlung auch vom Gericht verlesen,
  149. die Anlagen zum Manuskript wurden als Urkunden im Selbstleseverfahren eingeführt.
  150. 12
  151. b) Die Zurückweisung einer Sacheinlassung durch Verlesung eines Manuskripts durch den Angeklagten war rechtsfehlerhaft. Zwar erfolgt gemäß
  152. § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach
  153. Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also durch mündlichen Bericht, mündliche
  154. Befragung und diesbezügliche Antworten. Die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gericht würde dieser Verfahrensweise nicht entsprechen.
  155. Dem Angeklagten ist es aber gestattet, seine mündliche Äußerung unter Verwendung von Notizen oder eines Manuskripts abzugeben (vgl. LR/Becker,
  156. StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 76; SSW/Franke, StPO, 2014, § 243 Rn. 21;
  157. SK/Frister, StPO, 5. Aufl., § 243 Rn. 72; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  158. 57. Aufl., § 243 Rn. 31; Radtke/Hohmann/Kelnhofer, StPO, 2011, § 243 Rn. 42;
  159. KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 51).
  160. -7-
  161. 13
  162. c) Der Senat kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts
  163. nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Ausführungen des Angeklagten Z.
  164. in seinem Manuskript betreffen auch die inne-
  165. re Tatseite im Hinblick auf Einzelheiten zur aufwändigen Produktion und Ablieferung der Filme als aus seiner Sicht vertragsgemäße Leistungen, die das
  166. Landgericht so nicht erörtert hat. Hätte es die Einlassung entgegengenommen,
  167. wäre es gehalten gewesen, sich mit den wesentlichen Aspekten auch zur inneren Tatseite auseinanderzusetzen.
  168. Fischer
  169. Appl
  170. Eschelbach
  171. Schmitt
  172. Ott