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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 649/10
  4. vom
  5. 10. März 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen schweren Bandendiebstahls
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2
  13. StPO beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
  16. hat.
  17. Es wird davon abgesehen den Beschwerdeführern die Kosten des
  18. Rechtsmittels aufzuerlegen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E.
  21. als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht
  22. an. Dieser war bereits aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung
  23. für das Jahr 2010 als Vertreter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der
  24. beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung
  25. der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen.
  26. Fischer
  27. Appl
  28. Berger
  29. Schmitt
  30. Eschelbach