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792 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 600/07
  4. vom
  5. 5. März 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Geldfälschung
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Maßgabe, dass die in
  13. Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1
  14. Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
  15. Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
  16. Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Rissing-van Saan
  19. Rothfuß
  20. Roggenbuck
  21. Fischer
  22. Schmitt