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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 589/07
  4. vom
  5. 15. Februar 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  11. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.
  12. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
  13. die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  14. Gründe:
  15. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
  16. 1
  17. Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39
  18. Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen
  19. S.
  20. D.
  21. und
  22. sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiel-
  23. len Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.
  24. 2
  25. Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das
  26. Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt
  27. wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben
  28. einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht
  29. wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR
  30. -3-
  31. StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 – 1
  32. StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von
  33. beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter
  34. Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge nicht
  35. möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden
  36. könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt hier nicht vor.
  37. Rissing-van Saan
  38. Rothfuß
  39. Roggenbuck
  40. Fischer
  41. Schmitt