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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 581/15
  4. vom
  5. 10. Februar 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. ECLI:DE:BGH:2016:100216B2STR581.15.0
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. September 2015 mit den Feststellungen
  14. aufgehoben, soweit eine Entscheidung über dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
  15. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten
  20. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
  21. unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf
  22. Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte
  23. Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das
  24. Landgericht jedoch keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklag-
  25. -3-
  26. ten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, hat das Urteil
  27. keinen Bestand.
  28. 2
  29. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
  30. "Die Feststellungen zur langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hätten die Strafkammer zu der Prüfung
  31. drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen
  32. der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach
  33. den Ausführungen zu dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hatte sich die Strafkammer unter Hinzuziehung eines
  34. Sachverständigen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem
  35. Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit
  36. oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition
  37. beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Die Feststellung,
  38. dass der Angeklagte zur Tatzeit über keinerlei Einkünfte verfügte
  39. und arbeitslos war, legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der verfahrensgegenständlichen
  40. Straftat im Sinne einer Beschaffungskriminalität bestand.
  41. Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  42. muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur
  43. der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der
  44. Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat
  45. die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch
  46. nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen."
  47. -4-
  48. 3
  49. Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte sich nach den
  50. Feststellungen bereits im Jahre 2009 - wenn auch nur vorübergehend erfolgreich - einer Entgiftung unterzogen hat.
  51. Fischer
  52. Appl
  53. Zeng
  54. Ott
  55. Bartel