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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 573/16
  4. vom
  5. 5. Oktober 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen
  9. von Patronenmunition u.a.
  10. ECLI:DE:BGH:2017:051017B2STR573.16.0
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2016 im Strafausspruch aufhoben.
  14. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  15. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen
  19. schwerer Körperverletzung in Tateinheit unter Freisprechung im Übrigen wegen
  20. vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum
  21. Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten
  22. Führen einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und Bedrohung zu einer
  23. Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der verhängten
  24. -3-
  25. Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der restlichen
  26. Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
  27. 2
  28. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
  29. des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
  30. Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  31. StPO.
  32. 3
  33. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des
  34. Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler
  35. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  36. 4
  37. 2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  38. 5
  39. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des
  40. Angeklagten lediglich berücksichtigt, dass „die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund 5 Jahre zurücklag“. Dies lässt besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung
  41. beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes
  42. ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen
  43. Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/
  44. Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH,
  45. Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss
  46. vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar
  47. (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat,
  48. Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
  49. -4-
  50. 6
  51. Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen,
  52. dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler günstig auf die Strafbemessung ausgewirkt hätte. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es
  53. keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353
  54. Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen
  55. dürfen, sind möglich.
  56. 7
  57. Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des
  58. Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138;
  59. Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12, juris Rn. 6).
  60. Krehl
  61. Eschelbach
  62. Grube
  63. Bartel
  64. RiBGH Schmidt ist
  65. an der Unterschriftsleistung gehindert.
  66. Krehl